3. Juni 2016

AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen:

I. Allgemeines:

§ 1 – Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 – Zustandekommen des Vertrages

Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.

§ 3 – Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Lieferung und zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
Die Zahlungen erfolgen – nach Möglichkeit bargeldlos – ab Rechnungsdatum innerhalb 8 Tagen ohne jeden Abzug. Ausgenommen von jeglichem Zahlungsaufschub sind Rechnungen für Miete, Reparaturen, Kundendienst- und Wartungsarbeiten; diese sind sofort zu zahlen. Programmierarbeiten sind ebenfalls sofort zu zahlen.
Bei Aufträgen oder Lieferungen von Computer-, Textverarbeitungs- und Cadsystemen (Hard- und Software) sowie Telekommunikationseinrichtungen (TK-Anlagen) mit einem Auftragswert von mehr als EUR 10.000,– (ohne Mehrwertsteuer) werden 50 % des Kaufpreises bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Besondere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Kommt der Erwerber mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Lieferant Zinsen nach dem Basiszinssatz der EZB nebst 5 % verlangen.
Wird die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis sofort fällig.
Der Erwerber erklärt, dass er die Geräte und/oder Programme nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

§ 4 – Lieferfristen

Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen.
Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Erwerber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag kostenlos zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden.
Etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je von einer Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5 v.H. des Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Lieferant bei Lieferverzögerungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muss.

§ 5 – Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Produkte, spätestens mit Auslieferung auf den Kunden über.

§ 6 – Abnahmeverweigerung

Verweigert der Erwerber die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Lieferant auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 v.H. des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware und für den Erwerber erstellte Software bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Lieferanten gegen den Erwerber aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Hinsichtlich überlassener Programme erwirbt der Erwerber bis zur vollständigen Zahlung nur ein widerrufliches Nutzungsrecht. Geht die gelieferte Ware in einen neu entstehenden Gegenstand ein, so erwirbt der Lieferant Miteigentum in Höhe des Wertanteils der gelieferten Ware. Veräußert der Erwerber die Vorbehaltsware an Dritte, so tritt er die entstehende Forderung schon jetzt an den Lieferanten ab. Auf Verlangen ist dies dem Dritten mitzuteilen. Zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegen den Drittschuldner hat der Erwerber entsprechende Unterlagen und Informationen zu liefern. Gerät der Erwerber in Zahlungsverzug, so ist er nicht berechtigt, die Ware zu veräußern. In diesem Fall und bei Erkennen von Zahlungsschwierigkeiten ist der Lieferant berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie jederzeit abholen zu lassen.

§ 8 – Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, insbesondere für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In diesem Fall ist die Haftung auf die vereinbarte Vergütung ohne Mehrwertsteuer desjenigen Produkts begrenzt, das den Schaden verursacht hat.
Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Absendung bzw. Auslieferung der Produkte, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

§ 9 – Schutzrechte

Sämtliche Rechte an Warenzeichen, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten für den Vertragsgegenstand verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere für Produktbezeichnungen und für die Namensrechte.

§ 10 – Gewährleistung/Garantie

Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht anders vereinbart, sechs Monate nach Absendung bzw. Auslieferung der Geräte oder der Teile an den Erwerber. Gebrauchte Geräte oder Teile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
Nimmt der Erwerber den Lieferanten auf Gewährleistung in Anspruch, so wird dieser Fehler an den Geräten und Teilen beseitigen. Im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtungen kann der Lieferant Geräte und Teile austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Die hierzu verwendeten Teile sind neu oder neuwertig. Vor dem Austausch eines Gerätes wird der Kunde Programme, Daten, Datenträger sowie Änderungen und Anbauten entfernen. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und Mehraufwand, soweit sie durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht vom Lieferanten durchgeführte Änderungen und Anbauten entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör ist nicht Bestandteil der Gewährleistung.
Gibt die Betriebsanleitung (Softwarehandbuch und/oder ONLINE-Hilfe) Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung, wird der Erwerber bei Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Instandsetzung durch den Lieferanten verlangt.

II. Software:

§ 11 – Nutzungsrechte

Software wird grundsätzlich nur im Rahmen der von den Lizenzgebern (Softwareherstellern) vorgegebenen Lizenzverträgen weiterlizenziert. Diese gewähren regelmäßßig ein nicht ausschließliches und nur unter folgenden Bedingungen übertragbares Recht zur Nutzung der Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die Lizenz berechtigt regelmäßig nicht zum Besitz eines Quellencodes. Sehen die Software-Lizenzverträge der Softwarehersteller nichts anderes vor, so gilt folgendes:

§ 12 – Gegenstand des Lizenzvertrages

Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Software sowie deren Modifikationen und Erweiterungen. Die Lizenz schließt alle zu der Software erstellten Handbücher und Betriebsanleitungen ein.

§ 13 – Weiterlizenzierung

Die Weiterlizenzierung und/oder Weitergabe und/oder Ermöglichung von Kopien von der Software durch Dritte durch den Erwerber ist nicht erlaubt.

§ 14 – Besondere Verpflichtungen

Der Erwerber ist nicht berechtigt, Software auf mehr Geräten oder für mehr Arbeitsplätze zu nutzen, als dies vertraglich vereinbart worden ist. Ist eine schriftliche Vereinbarung hierüber nicht getroffen, ist der Erwerber grundsätzlich nur berechtigt, die Software für einen Rechner und für einen Arbeitsplatz zu benutzen.
Der Erwerber ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise zu modifizieren, zu vervielfältigen oder in eine andere Programmiersprache zu übertragen.
Die Erlaubnis, von magnetischen/optischen Datenträgern (Disketten, CD-ROM, etc.) Sicherungskopien zu fertigen, bleibt hiervon unberührt, wenn sichergestellt ist, dass diese Sicherungskopien auf weiteren Geräten nicht verwendet werden, wenn diese Kopien ausdrücklich den Vermerk “Sicherungskopie” tragen und wenn alle Vermerke, die auf Schutzrechte hinweisen, vom Erwerber auf die Kopien übertragen werden.
Es ist ferner grundsätzlich untersagt, den Vertragsgegenstand im Versandhandel zu vertreiben oder dies zu ermöglichen.

§ 15 – Gewährleistung für Software

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik Fehler in der Software auch bei größter Sorgfalt bei Erstellung und Prüfung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Der Lieferant verpflichtet sich, die Software während der Gewährleistungszeit kostenlos instandzusetzen, wenn der Erwerber reproduzierbare Fehler schriftlich anzeigt. Es wird dem Erwerber dringend empfohlen, einen Software-Wartungsvertrag mit dem Lieferanten oder dem Hersteller abzuschließen.

§ 16 – Strafversprechen

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sich aus den §§ 13 und 14 ergebenden Verpflichtungen des Erwerbers verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,– (i.W.: fünfzigtausend Euro). Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

III. Schlussbestimmungen:

§ 17 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist Kamp-Lintfort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 – Schriftform

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftfform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

§ 19 – Salvatorische Klausel

Sollte ein Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt, das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

DSH GbR
Datentechnik, Soft- & Hardware
Andreas Kladensky, Karl Haupt
Südstraße 3
D-47441 Moers
im März 2020

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